Rechtliche Grundlagen

Stand:

März 2017

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Creative Commons LizenzBY-SA

Stammzellenforschung mit humanen embryonalen Stammzellen ist nur in Deutschland unter bestimmten Gesetzen und Richtlinien möglich.

 

 

Gesetz und Richtlinien

1. Verfassungsgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist die Grundlage für die wesentlichen staatlichen System- und Wertentscheidungen. Es steht über allen anderen deutschen Rechtsnormen.


Abbildung: Skulptur "Gesetz" von Johannes Schilling (1891) in Dresden
Bildnachweis: SchiDD/Wikimedia

Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


2. Einfaches Recht 

2.1 Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG)
Das Embryonenschutzgesetz regelt die künstliche Befruchtung und den Umgang mit menschlichen Embryonen. Das Gesetz hat zum Ziel, das menschliche Leben von seinem Beginn an zu schützen.

§ 8 des Embryonenschutzgesetzes definiert die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle bereits als Embryo. Entwicklungsfähig sei eine Eizelle innerhalb von 24 Stunden nach der Kernverschmelzung (§ 8 Abs. 1). Außerdem gelte jede Zelle, die man einem Embryo entnimmt, selber als Embryo, wenn sie sich selbst zu einem vollständigen Individuum entwickeln könnte (Totipotenz).

In § 1 wird aufgezählt, welche missbräuchlichen Anwendungen der Fortpflanzungstechniken bestraft werden. Hierzu gehört beispielsweise die künstliche Befruchtung von Eizellen zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft herbeizuführen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2). Auch dürfen nicht mehr Eizellen befruchtet werden, als einer Frau in einem Zyklus übertragen werden können. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass höhergradige Mehrlingsschwangerschaften auftreten, die das Leben der Mutter und der Kinder gefährden würde. Die Zahl der Embryonen, die maximal übertragen werden dürfen, wird auf drei festgelegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Diese Regelung hat die Konsequenz, dass in Deutschland bei künstlichen Befruchtungen keine sogenannten „überzähligen Embryonen“ entstehen, da alle hergestellten Embryonen (maximal drei) auch immer übertragen werden.

In § 2 geht es um die missbräuchliche Verwendung des menschlichen Embryos. Hier wird der Handel mit Embryonen verboten (§ 2 Abs. 1). Zudem ist die Weiterbehandlung eines Embryos außerhalb des Mutterleibs nur erlaubt, wenn der Embryo anschließend in die Mutter übertragen wird (§ 2 Abs. 2).
Quelle: zellux.net, Stand: November 2016


2.2 Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz – StZG)
Gemäß der grundgesetzlichen Verpflichtung des Staates soll mit dem Stammzellgesetz die Menschenwürde und das Recht auf Leben geachtet und geschützt sowie die Freiheit der Forschung gewährleistet werden (§ 1 Abs. 1).
Das Stammzellgesetz ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Es verbietet grundsätzlich die Einfuhr und Verwendung von embryonalen Stammzellen. Es soll verhindern, dass von Deutschland aus die Erzeugung von Embryonen für die Stammzellenforschung oder auch die Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus vorhandenen Embryonen im Ausland in Auftrag gegeben wird (§ 1). Die Erzeugung von Embryonen für die Stammzellenforschung oder die Gewinnung von Stammzellen aus vorhandenen Embryonen in Deutschland ist schon durch das Embryonenschutzgesetz verboten.

Allerdings legt das Stammzellgesetz auch die Bedingungen fest, unter welchen die Einfuhr und die Verwendung von embryonalen Stammzellen zu Forschungszwecken als Ausnahmefall genehmigt werden kann (§ 1 und § 4).
Zu diesen Bedingungen gehört, dass die embryonalen Stammzellen vor dem Stichtag 01.05.2007 im Ausland aus überzähligen Embryonen gewonnen wurden, die nicht mehr für die Herbeiführung einer Schwangerschaft benötigt werden. Für die Überlassung dieser Embryonen darf kein Geld bezahlt worden sein (§ 4 Abs. 2 Nr. 1).

Für die Forschung an embryonalen Stammzellen in Deutschland schreibt das Gesetz strenge Kriterien vor. So muss die Forschung „hochrangigen Forschungszielen“ dienen und darf nicht mit anderen Zelltypen durchführbar sein (§ 5).

3. Einrichtungen 

Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Kommission von Experten aus den Bereichen Ethik, Theologie, Biologie und Medizin. Sie ist am Robert Koch-Institut angesiedelt, dem zuständigen Bundesinstitut auf dem Gebiet der biomedizinischen Forschung. Die Kommission prüft Anträge nach dem Stammzellgesetz und klärt, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Diese Fragen werden geklärt: Wie hochrangig ist das Forschungsziel? Wie gut ist das Forschungsprojekt vorbereitet und geklärt? Wie groß ist die Notwendigkeit, humane embryonale Stammzellen (hES-Zellen) zu verwenden?
Die Kommission bewertet, ob das Forschungsvorhaben in Sinne des Stammzellgesetzes ethisch vertretbar ist. Sie gibt zu jedem Forschungsvorhaben, in dem hES-Zellen verwendet werden sollen, eine Stellungnahme an das Robert Koch-Institut ab. Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung wurde erstmals am 01.07.2002 berufen, als das Stammzellgesetz in Kraft getreten ist.

Zugehöriges Material

  • Aufgabenblatt Ethik

  • Material: Rechtliche Grundlagen

  • Gesetze: Weiterführende Informationen mit internationalem Vergleich

Weitere Inhalte zum Thema Ethik

  • Ethische Position

     

     

    Vier Positionen zur moralischen Haltung, ab wann ein menschlicher Embryo als schützenswert zu betrachten sein könnte

  • Probandenrechte

     

     

    Die Rechte des Patienten in der medizinischen Forschung

  • Krankheitsmodelle

     

     

    Umprogrammierte Zellen als Modell zur Erforschung von Krankheiten

  • Keimbahntherapie

     

     

    CRISPR-Babys: Darf man Embryos genetisch verändern?

Weitere Unterrichtseinheiten

Grundlagen
Einführung und Überblick zur Stammzellforschung

 

Therapie
Hintergrundinformationen zu therapeutischen Anwendungen mit Stammzellen bei verschiedenen Erkrankungen

 

Genetik
Informationen zu (epi-)genetischen Veränderungen im Erbgut